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Der Bodenbelag in Mietwohnungen

Ratgeber
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In einer Mietwohnung kann man nicht machen, was man möchte. Der Vermieter als Eigentümer hat gerade bei Renovierungswünschen ein Wort mitzureden. Änderungen am Bodenbelag in Mietwohnungen gehören dazu. Es gibt Einiges zu beachten. Wir erklären hier, was Sie machen dürfen, wozu Sie die Zustimmung des Vermieters benötigen und was Sie Ihrem Vermieter überlassen sollten.

Inhalt

Allgemeines zum Renovieren in Mietwohnungen

Grundsätzlich gilt beim Renovieren in Mietwohnungen: Veränderungen müssen Sie spätestens beim Auszug wieder zurückbauen, wenn der Vermieter das verlangt. Es kann sogar sein, dass der Vermieter Sie direkt dazu auffordert. Holen Sie deshalb f ür alle größeren Umbauten immer die Erlaubnis des Vermieters ein.

Wenn Sie Veränderungen ohne besonderen Aufwand wieder beseitigen können, benötigen Sie keine Erlaubnis. Sie können zum Beispiel jederzeit Ihre

, denn das lässt sich leicht rückgängig machen.

Wollen Sie aber einen Durchbruch machen oder Zwischenwände einziehen, sollten Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis bitten. Gleiches gilt für die Renovierung des Bads, das Verlegen von Parkettboden oder das Kürzen von Türen.

Bei solchen Projekten nehmen Sie gegebenenfalls viel Geld in die Hand. Wenn Sie Pech haben, verlangt der Vermieter, dass Sie alles wieder ändern, wenn Sie ausziehen. Lassen Sie sich daher die Erlaubnis immer schriftlich geben.

Ausnahme: Der Vermieter muss einen Umbau genehmigen, wenn die Wohnung für einen kranken oder behinderten Mieter barrierefrei gemacht wird. Allerdings muss trotzdem alles bei Auszug zurückgebaut werden, falls der Vermieter das verlangt.

Der Fußboden: Was darf ich und was muss ich?

Bodenbelag in Mietwohnungen soll pflegeleicht, robust und günstig sein. Deswegen werden oft

,
Laminat
oder
Vinylböden
in Mietwohnungen verlegt. Ab und zu finden Sie Teppichböden. In höherwertig ausgestatteten Wohnungen liegen auch Parkettböden. Für viele Mieter ist der Bodenbelag ein Entscheidungskriterium bei der Wohnungswahl. Aber in Zeiten von Wohnungsmangel – gerade in großen und Studentenstädten – kann man als Mieter nicht immer wählerisch sein.

Änderungen am Boden müssen in der Regel mit dem Vermieter abgesprochen werden. Aber selbst wenn der Boden gefällt, gibt es einige Dinge zu beachten:

  • Laminat ist zwar robust, aber über die Jahre nutzt es sich ab. Wenn Sie aus der Wohnung ausziehen und das Laminat beschädigt ist, kann der Vermieter Sie unter Umständen zur Kasse bitten. Laut einem Gerichtsurteil wird bei Laminat eine Lebensdauer von zehn Jahren angesetzt. Ist der Boden in Ihrer Wohnung jünger und die Beschädigungen gehen über die üblichen Abnutzungserscheinungen hinaus, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
  • Gleiches gilt für Parkettboden . Hier ist die Lebensdauer der Versiegelung laut Gerichtsurteil auf zwölfeinhalb Jahre angesetzt. Auch hier kann der Vermieter anteilig Schadensersatz verlangen, wenn Sie den Boden mehr als üblich abgewohnt oder beschädigt haben.

Allerdings hält das Urteil auch fest, dass das Abschleifen von Parkett nicht Aufgabe des Mieters ist. Es gehört zu den Instandhaltungsarbeiten, nicht zu den in vielen Mietverträgen vereinbarten Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Beauftragen Sie also nicht selbst einen Handwerker mit der Aufbereitung des Parketts. Sprechen Sie solche Arbeiten immer mit Ihrem Vermieter ab.

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Das Aufbereiten von Parkett gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen, die Sie als Mieter durchführen müssen. Sprechen Sie daher mit Ihrem Vermieter, wenn Sie ihren Holzboden abschleifen möchten. Foto: woe / Fotolia

Gefällt mir nicht: Bodenbelag in Mietwohnungen ändern

Wenn Ihnen die Böden in Ihrer Wohnung nicht gefallen, haben Sie drei Möglichkeiten. Erstens: Sie leben mit dem Boden und gewöhnen sich an sein Aussehen. Zweitens: Sie besprechen mit Ihrem Vermieter, ob Sie die Böden austauschen dürfen.

Oder Sie

. Bei Fliesen sowie fest verklebten Holz- und Vinylböden ist das unter bestimmten Umständen möglich. In allen drei Fällen muss der alte Bodenbelag eben sein, damit Sie einen neuen Belag schwimmend darauf verlegen können. Schwimmend verlegte Böden können Sie bei einem Auszug leicht entfernen und den Ursprungszustand der Wohnung wiederherstellen.

Über Teppich können Sie keinen neuen Bodenbelag verlegen. Teppich ist weich und damit nicht stabil genug als Untergrund. Das würde den neuen Boden beschädigen. Außerdem kann der Teppich schimmeln. Wollen Sie also den Teppich loswerden, müssen Sie das mit Ihrem Vermieter absprechen.

Wenn Sie sich entscheiden, einen Boden auf dem alten Belag zu verlegen, berücksichtigen Sie, dass die Aufbauhöhe des Bodens steigt. Ihre Türen können zum Problem werden. Türblätter dürfen Sie nicht ohne Zustimmung des Vermieters kürzen. Wenn also nicht viel Platz unter der Tür ist, müssen Sie einen Boden mit möglichst geringer Aufbauhöhe wählen.

Achtung: Dieser Artikel dient nicht zur Rechtsberatung, sondern gibt Ihnen lediglich einen Überblick darüber, was Sie beim Bodenbelag in Mietwohnungen beachten sollten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Quellen:


www.mieterbund.de

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